Da die Verwendung einer Pauschale zulässig ist, solange diese den aus Art. 8 BV abgeleiteten Anforderungen entspricht, ist gegen die vorliegende Berechnung der Erschliessungsbeiträge nichts einzuwenden. Im Vergleich mit anderen Beitragssätzen, die das Steuer- und Enteignungsgericht in letzter Zeit zu beurteilen hatte, liegt der Kostenansatz von Fr. 23.--/m 2 in einem vernünftigen Rahmen. Demzufolge wird das Äquivalenzprinzip durch die vorgenommene Berechnung der Gemeinde Sissach für die Erschliessungsbeiträge Wasser und Abwasser nicht verletzt.