Die Möglichkeit, sich an das Leitungsnetz anzuschliessen, bringt für alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in etwa den gleichen Vorteil, unabhängig von der Lage des jeweiligen Grundstücks. Aus all diesen Erwägungen resultiert, dass sich die von der Gemeinde Sissach angewendeten Pauschalansätze auf sachliche Überlegungen stützen. Da die Verwendung einer Pauschale zulässig ist, solange diese den aus Art. 8 BV abgeleiteten Anforderungen entspricht, ist gegen die vorliegende Berechnung der Erschliessungsbeiträge nichts einzuwenden.