sein werden, drängt es sich auf, diese Kosten wiederum pauschal auf alle betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu verteilen, unabhängig von der Lage ihres Grundstücks. Unter Berücksichtigung, dass sich der individuelle Beitrag der Abgabepflichtigen gemäss der traditionellen Auffassung nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemessen soll, der aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung gezogen werden kann, erscheint dieser Verteilschlüssel gerechtfertigt. Die Möglichkeit, sich an das Leitungsnetz anzuschliessen, bringt für alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in etwa den gleichen Vorteil, unabhängig von der Lage des jeweiligen Grundstücks.