Das Äquivalenzprinzip besagt, dass sich der individuelle Beitrag des Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht. Die Höhe des Beitrags ist also vom Mehrwert abhängig, der dem Beitragspflichtigen zuwächst. Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden. Der zur Anwendung gelangende Massstab hat aber den aus Art. 8 BV folgenden Anforderungen zu entsprechen: