5. d) Es ist nun zu prüfen, ob es sich um eine einmalige zweistufige Beitragserhebung oder um eine Erweiterung der Beitragspflicht handelt. Dabei müssen die massgebenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements ausgelegt werden. Eine Regelung kann auch dann auslegungsbedürftig sein, wenn Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den Sinn der Norm widergibt. Die Gemeinde Sissach bezeichnet in den Erläuterungen zur Vorlage an die Gemeindeversammlung die neuen Beiträge als "zwei Arten" von Beiträgen und auch § 14 Abs. 2 AbwR und § 26 Abs. 2 WaR lassen diesen Schluss zu, wenn man sie wörtlich auslegt.