5. c) In der Folge ist zu prüfen, ob die Aufteilung der Beitragserhebung in einen Erschliessungs- und einen Anschlussbeitrag zulässig ist. (...) Gemäss Lehre und Praxis können Wasser- und Kanalisationsbeiträge bereits dann erhoben werden, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Möglichkeit des Anschlusses besitzt, da dadurch der Sondervorteil bereits entsteht. Die Anschlussmöglichkeit an das Wasserversorgungsresp. Abwassernetz bildet somit das massgebende Kriterium.