Der Erschliessungsbeitrag gilt u.a. als geschuldet (vgl. § 28 Abs. 2 WaR resp. § 17 Abs. 2 AbwR) für bei Inkrafttreten des Reglements erschlossene, unüberbaute Grundstücke (lit. a). Für Grundstücke gemäss § 28 Abs. 2 lit. a WaR sowie gemäss § 17 AbwR, welche bei Inkrafttreten des jeweiligen Reglements bereits an die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden könnten oder angeschlossen sind (letzteres gilt nur für die Wasserversorgungsanlagen), wird zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten der Erschliessungsbeitrag erhoben (§ 45 WaR und § 32 AbwR).