Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin hat einen Erschliessungsbeitrag zu leisten, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 28 Abs. 1 WaR und § 17 Abs. 1 AbwR). Der Anschlussbeitrag ist grundsätzlich geschuldet, sobald der effektive Anschluss an die entsprechenden Anlagen erfolgt (§ 29 WaR und § 20 AbwR). Der Anschlussbeitrag wird mit den geleisteten Erschliessungsbeiträgen verrechnet und übersteigende Beträge werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in Rechnung gestellt (§ 31 Abs. 3 WaR und § 20 Abs. 7 AbwR). Der Erschliessungsbeitrag gilt u.a. als geschuldet (vgl. § 28 Abs. 2 WaR resp.