WaR und § 14 AbwR). Daher werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Kosten der Gemeinde für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Ersatz der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen überbunden (vgl. § 13 Abs. 4 GSchG BL und § 13 VO WVG). Neben den jährlichen Benutzungsgebühren sehen die neuen Reglemente einerseits einen Erschliessungsbeitrag und anderseits einen Anschlussbeitrag vor. Der Erschliessungsbeitrag bemisst sich nach der Fläche der Grundstücke und der Anschlussbeitrag nach dem Brandversicherungswert eines Gebäudes, da ein Anschluss im Allgemeinen nur bei überbauten Grundstücken vorgenommen wird (§§ 28 f. WaR sowie §§ 17 und 20 AbwR). Der Grundeigentümer resp.