Mit dieser Art der Finanzierung konnte das Gemeinwesen seine Investitionskosten erst beim effektiven Anschluss an das Leitungsnetz auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzen. (...) Mit der Inkraftsetzung der geltenden Reglemente hat die Gemeinde Sissach nun in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasser eine grundlegende Veränderung bezüglich der Finanzierung des Wasser- und Abwassernetzes vorgenommen. Die Finanzierung des Wasserversorgungs- und Kanalisationswesens steht unter dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit, d.h., die jeweiligen Rechnungen haben längerfristig ausgeglichen zu sein (vgl. Art. 60a Abs. 1 und 3 GSchG, § 18 Abs. 4 GemG, § 26 WaR und § 14 AbwR).