5. b) Gemäss dem Wasserreglement vom 3. April 1984 (aWaR) resp. dem Kanalisationsreglement vom 24. September 1991 (aKaR) waren die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu verpflichtet, als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erlangte, einen einmaligen Beitrag an die Erstellungskosten zu leisten (§ 25 Abs. 1 aWaR resp. § 22 Abs. 1 aKaR). Die Berechnung des einmaligen Beitrags erfolgte aufgrund des Brandversicherungswerts des Gebäudes (§ 25 Abs. 2 aWaR resp. § 22 Abs. 3 aKaR).