Der auf den 3675/6754-Miteigentumsanteil von X entfallende Anteil für Wasser und Abwasser wurde mit Fr. 89'335.60 (inklusive MWST) in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 erhebt X beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde dagegen mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. X macht geltend, dass das neue Modell der zweistufigen Beitragserhebung zu einer Beitragserweiterung führe, ohne dass ein entsprechender Vorteil vorliege. Ferner rügt X, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beiträgen um die nachträgliche Einforderung von Beiträgen für eine bereits früher (ca. 1970) vollzogene Erschliessung gehe.