Die Abgabepflicht einer Grundeigentümerin resp. eines Grundeigentümers knüpft bei diesen Grundstücken an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand, weshalb keine materielle Rückwirkung vorliegt (E. 5f). Eine Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts kann einer Gemeinde dann zugesprochen werden, wenn für eine angemessene Parteivertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinaus geht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (E. 7). 02-03 Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke Aus dem Sachverhalt: