Wird der Kostenansatz von Beiträgen anhand der Kosten kürzlich erstellter Wasser- und Abwasserleitungen errechnet und liegen bezüglich des Grundstücks einer beschwerdeführenden Person keine besonderen Umstände vor, wird das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, wenn für alle Beitragsverpflichteten die so ermittelten Beiträge pro Quadratmeter Parzellenfläche eingesetzt werden (E. 5e). Bei unüberbauten Grundstücken, die zu Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden, ist das Bestehen einer Anschluss das beitragsauslösende Moment. Die Abgabepflicht einer Grundeigentümerin resp.