Enteignungsgericht vom 8. August 2002 (2000 143 144) Wird ein einmaliger Vorteilsbeitrag einerseits als Erschliessungsbeitrag und andererseits als Anschlussbeitrag in zwei Teilbeträgen erhoben, die sich so ergänzen, dass der Gesamtbetrag den reglementarischen Ansatz für die Anschlussbeiträge nicht überschreiten darf, so ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Beiträgen eindeutig gegeben (E. 5d).