{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-43-144_2002-08-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2dbfddf-7d1f-4ce5-8ef2-e9f05845e621&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "aca34f86da9379b0d94706321bf26b95"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 43 144", "2000 143 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:25", "Checksum": "95ba7ae140b8e7695608bc5d46b7f7a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)\nRegeste:\nKeine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\n\n7.\nDer obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde obsiegt. Gemeinden haben gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Urteil vom 21. April 1999 (BLVGE 1998/1999 Nr. 15.3) einer Gemeinde gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO nur noch dann einen Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn im Einzelfall der Beizug einer externen Rechtsvertreterin oder eines externen Rechtsvertreters auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen.\nDie Rechtsfragen, die das Gericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilen hatte, sind nicht derart komplex, dass der Beizug einer externen juristischen Unterstützung als zwingend beurteilt werden muss. Die Gemeinde Sissach hatte vielmehr die Pflicht, die grundsätzlichen juristischen Fragen, die sich im vorliegenden Falle stellen, bereits beim Erlass der Reglemente zu prüfen. Demzufolge kann der Gemeinde Sissach gestützt auf die Rechtsprechung keine Parteientschädigung zugesprochen werden.\nEntscheid Nr. 2000/143-144 vom 8. August 2002"}