{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-43-144_2002-08-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2dbfddf-7d1f-4ce5-8ef2-e9f05845e621&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "aca34f86da9379b0d94706321bf26b95"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 43 144", "2000 143 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:25", "Checksum": "95ba7ae140b8e7695608bc5d46b7f7a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)\nRegeste:\nKeine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\n\n5.\nf) Die Beschwerdeführerin rügt, für einen Jahrzehnte zurückliegenden, abgeschlossenen Sachverhalt könne nicht nachträglich eine Forderung erhoben werden. Es liege eine unzulässige, materielle Rückwirkung vor, für welche ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei.\nDie Beitragspflicht setzte in den alten Reglementen eine Überbauung des Grundstücks voraus und Beiträge waren nur für überbaute Grundstücke zu entrichten.\nDemgemäss konnten bis zum Inkrafttreten der neuen Wasser- und Abwasserreglemente am 1. Januar 1998 Erschliessungsbeiträge im Sinne von § 28 WaR resp. § 17 AbwR - d.h. Vorteilsbeiträge, welche geschuldet sind, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsresp. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann - noch gar nicht entstanden sein. Die Beitragspflicht entstand unter den alten Reglementen erst mit der effektiven Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Folglich konnte seitens der Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. [...] bis zum Vortag des Inkrafttretens der neuen Reglemente (dem 31. Dezember 1997) keine Forderung für Erschliessungsbeiträge entstehen. Das Verwaltungsgericht gelangte in einem Entscheid vom 29. Juni 1983 (BLVGE 1983/84 Nr. 15.2, S. 141 ff.) bei der Beurteilung der Einführung einer Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke an Strassen, die bereits kanalisiert sind, ebenfalls zu diesem Schluss. Es hielt damals fest, die Beitragspflicht knüpfe im zu beurteilenden Fall an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand an, nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege.\nDer Erschliessungsbeitrag wird vorliegend erhoben wegen des nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Vorteils, welcher dem Grundstück aus der Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalisationsnetz erwächst. Die Beitragspflicht knüpft somit an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand - nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - an, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Dass diese Möglichkeit unbestrittenermassen schon seit dreissig Jahren besteht, ist unbeachtlich, weil es dem Grundprinzip der Vorzugslast und dem Prinzip der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn die Beschwerdeführerin sich von ihrer Beitragsverpflichtung mit der einzigen Begründung befreien könnte, dass der Vorteil ihr nicht jetzt erwachsen sei, sondern, dass sie ihn schon während längerer Zeit genossen habe.\nGemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der der Verwirkung unterliegende Anspruch überhaupt entstanden ist. § 92 Abs. 1 EntG, welcher die Überschrift \"Fälligkeit\" trägt, bestimmt denn auch, dass Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertiggestellt ist.\nDie Fälligkeit für die Erschliessungsbeiträge konnte im vorliegenden Fall frühestens mit dem Inkrafttreten des neuen Abwasserresp. Wasserreglements am 1. Januar 1998 eintreten. Der in den Übergangsbestimmungen des Wasserresp. Abwasserreglements (vgl. § 45 WaR resp. § 32 Abs. 1 AbwR) enthaltene Fälligkeitstermin bewirkt eine Verschiebung des Fälligkeitstermins in Bezug auf die Entrichtung der Erschliessungsbeiträge, für welche schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Reglemente (am 1. Januar 1998) die Voraussetzungen erfüllt waren, um weitere zwei Jahre, d.h. auf den 1. Januar 2000. Die zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Erschliessungsbeiträge unterliegen wiederum der zweijährigen Verwirkungskungsfrist nach § 95 Abs. 1 EntG. Demzufolge waren die Erschliessungsbeiträge für Parzelle Nr. 388 im Zeitpunkt der Beitragsverfügung, am 14. Juni 2000, noch nicht durch Verwirkung untergegangen, auch wenn die Leitungen dieser Parzelle schon vor ca. 30 Jahren erstellt worden sind.\n6.\nFür das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 96 Abs. 3 EntG). Gemäss § 20 Abs. 1 VPO i.V.m. § 96 Abs. 3 EntG sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde unterlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden dessen Kosten sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.\n"}