{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-43-144_2002-08-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2dbfddf-7d1f-4ce5-8ef2-e9f05845e621&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "aca34f86da9379b0d94706321bf26b95"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 43 144", "2000 143 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:25", "Checksum": "95ba7ae140b8e7695608bc5d46b7f7a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)\nRegeste:\nKeine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\n\n5.\ne) (...) Die neuen Wasser- und Abwasserreglemente der Gemeinde Sissach gehen von einem fixen Kostenansatz für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge aus, der auf die ganze Parzellenfläche umgerechnet wird. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Gemeinde Sissach vorgenommene Berechnung der Erschliessungsbeiträge Wasser und Abwasser das Äquivalenzprinzip verletzt.\nDas Äquivalenzprinzip besagt, dass sich der individuelle Beitrag des Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht. Die Höhe des Beitrags ist also vom Mehrwert abhängig, der dem Beitragspflichtigen zuwächst. Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden. Der zur Anwendung gelangende Massstab hat aber den aus Art. 8 BV folgenden Anforderungen zu entsprechen: Er muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Geoerg Müller, a.a.O., N 2066). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass ein Verteilerschlüssel für den Kostenaufwand gefunden wird, der als gerecht erscheint, ohne dass der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für das einzelne Grundstück noch konkret zu bemessen wäre. Die Annahme, der so errechnete Beitrag sei proportional zu dem dem Grundstück erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil, ist genau besehen eine Präsumtion, die auf der Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmassstäben für den tatsächlichen Vorteil beruht (Ersatz-, Hilfs- oder Ermittlungsmassstäbe), und nicht eine konkrete Bewertung aufgrund einer konkreten Bemessung des Vorteils (BGE 109 Ia 329).\nDie Gemeinde Sissach hat den Kostenansatz anhand der Erstellungskosten verschiedener in letzter Zeit erstellter Wasserleitungen einerseits, und erstellter Schmutz- und Sauberwasserleitungen anderseits berechnet, und ist dabei auf Erschliessungsbeiträge in Höhe von Fr. 8.--/m 2 Parzellenfläche beim Wasser sowie von Fr. 15.--/m 2 Parzellenfläche beim Abwasser gekommen. Angesichts der Tatsache, dass die Gesamtinvestitionskosten der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen in den vergangenen wie in den nächsten Jahren gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons (u.a. Einführung des Trennsystems) enorm waren resp. sein werden, drängt es sich auf, diese Kosten wiederum pauschal auf alle betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu verteilen, unabhängig von der Lage ihres Grundstücks. Unter Berücksichtigung, dass sich der individuelle Beitrag der Abgabepflichtigen gemäss der traditionellen Auffassung nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemessen soll, der aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung gezogen werden kann, erscheint dieser Verteilschlüssel gerechtfertigt. Die Möglichkeit, sich an das Leitungsnetz anzuschliessen, bringt für alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in etwa den gleichen Vorteil, unabhängig von der Lage des jeweiligen Grundstücks.\nAus all diesen Erwägungen resultiert, dass sich die von der Gemeinde Sissach angewendeten Pauschalansätze auf sachliche Überlegungen stützen. Da die Verwendung einer Pauschale zulässig ist, solange diese den aus Art. 8 BV abgeleiteten Anforderungen entspricht, ist gegen die vorliegende Berechnung der Erschliessungsbeiträge nichts einzuwenden. Im Vergleich mit anderen Beitragssätzen, die das Steuer- und Enteignungsgericht in letzter Zeit zu beurteilen hatte, liegt der Kostenansatz von Fr. 23.--/m 2 in einem vernünftigen Rahmen. Demzufolge wird das Äquivalenzprinzip durch die vorgenommene Berechnung der Gemeinde Sissach für die Erschliessungsbeiträge Wasser und Abwasser nicht verletzt.\n"}