{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-43-144_2002-08-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2dbfddf-7d1f-4ce5-8ef2-e9f05845e621&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "aca34f86da9379b0d94706321bf26b95"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 43 144", "2000 143 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:25", "Checksum": "95ba7ae140b8e7695608bc5d46b7f7a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)\nRegeste:\nKeine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\n\n5.\nd) Es ist nun zu prüfen, ob es sich um eine einmalige zweistufige Beitragserhebung oder um eine Erweiterung der Beitragspflicht handelt. Dabei müssen die massgebenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements ausgelegt werden. Eine Regelung kann auch dann auslegungsbedürftig sein, wenn Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den Sinn der Norm widergibt. Die Gemeinde Sissach bezeichnet in den Erläuterungen zur Vorlage an die Gemeindeversammlung die neuen Beiträge als \"zwei Arten\" von Beiträgen und auch § 14 Abs. 2 AbwR und § 26 Abs. 2 WaR lassen diesen Schluss zu, wenn man sie wörtlich auslegt. Legt man § 26 Abs. 2 WaR in Verbindung mit § 31 Abs. 3 WaR aus, und § 14 Abs. 2 AbwR in Verbindung mit § 20 Abs. 7 AbwR, zeigt sich, dass es der Wille des Gesetzgebers war, einen einmaligen - wenn auch zweigeteilten - Vorteilsbeitrag zu erheben. Indem die Gemeinde Sissach mit dem Erschliessungs- und dem Anschlussbeitrag zwei Teilbeträge erhebt, die sich so ergänzen, dass der Gesamtbetrag den reglementarischen Ansatz für die Anschlussbeiträge nicht überschreiten darf, ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Beiträgen eindeutig gegeben. Der Erschliessungsbeitrag gemäss § 26 Abs. 2 lit. a WaR und gemäss § 14 Abs. 2 lit. a AbwR kann als Akontozahlung für den Vorteil betrachtet werden, den die Beschwerdeführerin durch die Erschliessung ihrer Parzelle tatsächlich schon erhalten hat. Der effektive Anteil des Erschliessungsbeitrags am gesamten Vorteilsbeitrag kann (gestützt auf § 31 Abs. 3 WaR resp. § 20 Abs. 7 AbwR) immer erst feststehen, wenn der tatsächliche Anschluss an die Wasser- bzw. Abwasserleitung erfolgt und die Verrechnung der beiden Teilbeträge vorgenommen werden kann.\nDas Gericht gelangt zum Schluss, dass sich die in den Sissacher Reglementen vorgesehene Erhebung von einerseits Erschliessungsbeiträgen für die Möglichkeit des Anschlusses an das Leitungsnetz und von andererseits Anschlussbeiträgen für den effektiven Anschluss an das Leitungsnetz (mit der Gewähr der Anrechnung des geleisteten Erschliessungsbeitrags an den später zu bezahlenden Anschlussbeitrag) auf vernünftige und sachliche Überlegungen stützen lässt und das gewählte Beitragssystem nicht willkürlich ist. Im Ergebnis ist die gestufte Erhebung des Vorteilsbeitrags für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sogar vorteilhafter, weil sie nicht den gesamten Beitrag im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit zu entrichten haben.\n"}