{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-43-144_2002-08-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2dbfddf-7d1f-4ce5-8ef2-e9f05845e621&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "aca34f86da9379b0d94706321bf26b95"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 43 144", "2000 143 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:25", "Checksum": "95ba7ae140b8e7695608bc5d46b7f7a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)\nRegeste:\nKeine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\n\n5.\nb) Gemäss dem Wasserreglement vom 3. April 1984 (aWaR) resp. dem Kanalisationsreglement vom 24. September 1991 (aKaR) waren die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu verpflichtet, als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erlangte, einen einmaligen Beitrag an die Erstellungskosten zu leisten (§ 25 Abs. 1 aWaR resp. § 22 Abs. 1 aKaR). Die Berechnung des einmaligen Beitrags erfolgte aufgrund des Brandversicherungswerts des Gebäudes (§ 25 Abs. 2 aWaR resp. § 22 Abs. 3 aKaR). Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten wurden mit der Endschatzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung beitragspflichtig (§ 28 Abs. 2 aWaR resp. § 25 aKaR). Die Beitragspflicht setzte somit eine Überbauung des Grundstücks voraus. Nebst diesen einmaligen Anschlussbeiträgen wurden die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen zusätzlich noch mit jährlichen Benutzungsgebühren finanziert (§ 31 aWaR und § 29 aKaR). Mit dieser Art der Finanzierung konnte das Gemeinwesen seine Investitionskosten erst beim effektiven Anschluss an das Leitungsnetz auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzen. (...) Mit der Inkraftsetzung der geltenden Reglemente hat die Gemeinde Sissach nun in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasser eine grundlegende Veränderung bezüglich der Finanzierung des Wasser- und Abwassernetzes vorgenommen. Die Finanzierung des Wasserversorgungs- und Kanalisationswesens steht unter dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit, d.h., die jeweiligen Rechnungen haben längerfristig ausgeglichen zu sein (vgl. Art. 60a Abs. 1 und 3 GSchG, § 18 Abs. 4 GemG, § 26 WaR und § 14 AbwR). Daher werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Kosten der Gemeinde für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Ersatz der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen überbunden (vgl. § 13 Abs. 4 GSchG BL und § 13 VO WVG). Neben den jährlichen Benutzungsgebühren sehen die neuen Reglemente einerseits einen Erschliessungsbeitrag und anderseits einen Anschlussbeitrag vor. Der Erschliessungsbeitrag bemisst sich nach der Fläche der Grundstücke und der Anschlussbeitrag nach dem Brandversicherungswert eines Gebäudes, da ein Anschluss im Allgemeinen nur bei überbauten Grundstücken vorgenommen wird (§§ 28 f. WaR sowie §§ 17 und 20 AbwR). Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin hat einen Erschliessungsbeitrag zu leisten, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 28 Abs. 1 WaR und § 17 Abs. 1 AbwR). Der Anschlussbeitrag ist grundsätzlich geschuldet, sobald der effektive Anschluss an die entsprechenden Anlagen erfolgt (§ 29 WaR und § 20 AbwR). Der Anschlussbeitrag wird mit den geleisteten Erschliessungsbeiträgen verrechnet und übersteigende Beträge werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in Rechnung gestellt (§ 31 Abs. 3 WaR und § 20 Abs. 7 AbwR).\nDer Erschliessungsbeitrag gilt u.a. als geschuldet (vgl. § 28 Abs. 2 WaR resp. § 17 Abs. 2 AbwR) für bei Inkrafttreten des Reglements erschlossene, unüberbaute Grundstücke (lit. a). Für Grundstücke gemäss § 28 Abs. 2 lit. a WaR sowie gemäss § 17 AbwR, welche bei Inkrafttreten des jeweiligen Reglements bereits an die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden könnten oder angeschlossen sind (letzteres gilt nur für die Wasserversorgungsanlagen), wird zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten der Erschliessungsbeitrag erhoben (§ 45 WaR und § 32 AbwR).\n5.\nc) In der Folge ist zu prüfen, ob die Aufteilung der Beitragserhebung in einen Erschliessungs- und einen Anschlussbeitrag zulässig ist. (...) Gemäss Lehre und Praxis können Wasser- und Kanalisationsbeiträge bereits dann erhoben werden, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Möglichkeit des Anschlusses besitzt, da dadurch der Sondervorteil bereits entsteht. Die Anschlussmöglichkeit an das Wasserversorgungsresp. Abwassernetz bildet somit das massgebende Kriterium. Der durch die Erschliessung geschaffene Mehrwert kommt ausschliesslich den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugute, und es ist deshalb sachgerecht, dass diese den auf sie entfallenden Anteil der Wasserversorgungsbzw. Kanalisationskosten sofort nach Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit entrichten müssen. Damit wird die Wasserversorgungsbzw. Kanalisationskasse davor bewahrt, über Jahre hinweg grosse Investitionen vorfinanzieren zu müssen, bei denen infolge geringer Bautätigkeit nur bescheidene Anschlussbeiträge zurückfliessen würden. Letztlich wird beim Verkauf unüberbauter Parzellen der Erschliessungsgrad bei der Preisgestaltung mitberücksichtigt, obschon beim einstufigen Beitragserhebungssystem dem Gemeinwesen noch keine Beiträge entrichtet worden seien.\n"}