{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-43-144_2002-08-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2dbfddf-7d1f-4ce5-8ef2-e9f05845e621&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "aca34f86da9379b0d94706321bf26b95"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 43 144", "2000 143 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:25", "Checksum": "95ba7ae140b8e7695608bc5d46b7f7a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.08.2002 2000 43 144 (2000 143 144)\nRegeste:\nKeine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 8. August 2002 (2000 143 144)\nWird ein einmaliger Vorteilsbeitrag einerseits als Erschliessungsbeitrag und andererseits als Anschlussbeitrag in zwei Teilbeträgen erhoben, die sich so ergänzen, dass der Gesamtbetrag den reglementarischen Ansatz für die Anschlussbeiträge nicht überschreiten darf, so ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Beiträgen eindeutig gegeben (E. 5d).\nWird der Kostenansatz von Beiträgen anhand der Kosten kürzlich erstellter Wasser- und Abwasserleitungen errechnet und liegen bezüglich des Grundstücks einer beschwerdeführenden Person keine besonderen Umstände vor, wird das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, wenn für alle Beitragsverpflichteten die so ermittelten Beiträge pro Quadratmeter Parzellenfläche eingesetzt werden (E. 5e).\nBei unüberbauten Grundstücken, die zu Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden, ist das Bestehen einer Anschluss\ndas beitragsauslösende Moment. Die Abgabepflicht einer Grundeigentümerin resp. eines Grundeigentümers knüpft bei diesen Grundstücken an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand, weshalb keine materielle Rückwirkung vorliegt (E. 5f).\nEine Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts kann einer Gemeinde dann zugesprochen werden, wenn für eine angemessene Parteivertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinaus geht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (E. 7).\n02-03 Keine Rückwirkung von Erschliessungsbeiträgen für seit langem erschlossene Grundstücke\nAus dem Sachverhalt:\nDie Einwohnergemeinde Sissach verfügte am 14. Juni 2000 gegen X für die unüberbaute Parzelle Nr. [...], GB Sissach, im Halte von 6'754 m 2 einen Erschliessungsbeitrag Abwasser in Höhe von Fr. 108'908.25 (inklusive MWST) sowie einen Erschliessungsbeitrag Wasser in Höhe von Fr. 55'274.75 (inklusive MWST). Der auf den 3675/6754-Miteigentumsanteil von X entfallende Anteil für Wasser und Abwasser wurde mit Fr. 89'335.60 (inklusive MWST) in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 erhebt X beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde dagegen mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. X macht geltend, dass das neue Modell der zweistufigen Beitragserhebung zu einer Beitragserweiterung führe, ohne dass ein entsprechender Vorteil vorliege. Ferner rügt X, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beiträgen um die nachträgliche Einforderung von Beiträgen für eine bereits früher (ca. 1970) vollzogene Erschliessung gehe. Für einen Jahrzehnte zurückliegenden, abgeschlossenen Sachverhalt könne nicht nachträglich eine Forderung erhoben werden, die der Höhe nach berechnet sei nach Massgabe aktueller Erschliessungskosten, welche vorliegend nicht anfallen würden. Es handle sich um eine unzulässige, materielle Rückwirkung. Die Gemeinde beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n5.\nVorliegend wird bestritten, dass die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für eine unüberbaute Parzelle, welche seit Jahrzehnten wasser- und abwassertechnisch erschlossen ist, rechtens ist, weil es sich dabei um eine unzulässige, materielle Rückwirkung handle. Die Rechtsgültigkeit der geltenden Wasser- und Abwasserreglemente sowie deren Übergangsbestimmungen werden in Frage gestellt.\n5.\na) (...)\n"}