Echte Rückwirkung kann unter bestimmten, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erlaubt sein (BGE 122 V 405 ff.; 119 Ia 254 ff.), doch sind vorliegend diese Vorgaben klar nicht erfüllt. Die voraussetzungslose Erhebung rückwirkender Beiträge für längst angeschlossene Grundstücke, wie sie das Wasserreglement und das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin vorsehen, verstösst auch aus diesem Grund gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, und die Beschwerde ist gutzuheissen. Entscheid Nr. 2000/87-88 vom 21. August 2003 bestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. September 2004