Somit liegt echte Rückwirkung vor. Grundsätzlich ist echte Rückwirkung unzulässig. Es sollen niemandem Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, nicht bekannt sein konnten. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatprinzip ableiten lässt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip), bedarf alles staatliche Handeln einer Grundlage in einem Gesetz (Grundsatz der Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen). Echte Rückwirkung kann unter bestimmten, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erlaubt sein (BGE 122 V 405 ff.;