In einem solchen Falle liege keine Rückwirkung vor, weil das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen ist, eine Veränderung erfahre, welche die Qualität des Anschlusses beeinflusse und dem Benützer einen zusätzlichen Vorteil verschaffe, der die (rechtssatzmässig zu verankernde) Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr zu rechtfertigen vermöge. Anders verhalte es sich, so das Bundesgericht im zitierten Entscheid, wenn von angeschlossenen Liegenschaften zusätzliche Anschlussgebühren für ein bereits seit längerer Zeit bestehendes Werk erhoben würden. Wohl bestehe der Vorteil des gewährten Anschlusses auch noch im Zeitpunkt der nachträglich erhobenen Gebühr.