Die Einforderung nachträglicher bzw. zusätzlicher Beiträge für bereits angeschlossene Liegenschaften, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut werde, sei ebenfalls zulässig. In einem solchen Falle liege keine Rückwirkung vor, weil das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen ist, eine Veränderung erfahre, welche die Qualität des Anschlusses beeinflusse und dem Benützer einen zusätzlichen Vorteil verschaffe, der die (rechtssatzmässig zu verankernde) Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr zu rechtfertigen vermöge.