Im Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2003 (2P.45/2003) ist die in Frage stehende Abgabe als ergänzende nachträgliche Anschlussgebühr ausgestaltet worden. Es wird diesbezüglich im zitierten Entscheid ausgeführt, dass die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren bei nachträglichem Umoder Ausbau einer Liegenschaft vorgesehen werden könne. Die Einforderung nachträglicher bzw. zusätzlicher Beiträge für bereits angeschlossene Liegenschaften, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut werde, sei ebenfalls zulässig.