Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 140, mit Verweisen). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in zwei neuen Entscheiden bestätigt. Im Entscheid 2P.78/2003 vom 1. September 2003 (E. 3.7) führt es aus: „Soweit die öffentliche Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche Anschlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegenschaften erhoben werden." Im Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2003 (2P.45/2003) ist die in Frage stehende Abgabe als ergänzende nachträgliche Anschlussgebühr ausgestaltet worden.