Es hat dann festgehalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Anschlussgebühr sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt bestimmen, in dem der Anschluss vollzogen wird. Im Fall "Bergün" kam das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Einführung einer Anschlussgebühr für bereits angeschlossene Grundstücke die Abgabepflicht an ein in der Vergangenheit liegendes, einmaliges Ereignis geknüpft worden sei, womit eine echte Rückwirkung vorliege.