Das Bundesgericht hat sich in der Folge in einem Fall von rückwirkender Erhebung von Stromanschlussgebühren durch die Gemeinde Bergün gefragt, ob im Lichte von BGE 97 I 340 ff. überhaupt eine Rückwirkung vorliege und dann ausgeführt, dass es in jenem Präjudiz darum gegangen sei, dass eine ganze öffentliche Anlage (Werkleitung, Kanalisation, Kläranlage) neu erstellt und die Abgaberegelung darauf angelegt worden sei, alle Benutzer, das heisst auch bereits angeschlossene Grundstücke, gleichmässig an dieses Werk beitragen zu lassen (BGE 102 Ia 69 ff.).