Diese Erwägung führte in der Folge oft zur falschen Schlussfolgerung, dass beim nachträglichen Bezug von Vorteilsbeiträgen generell eine zulässige unechte Rückwirkung vorliege. Bei der Interpretation dieses Entscheids wurde jedoch teilweise verkannt, dass es sich im zu beurteilenden Fall um Anschlussgebühren für eine neue Anlage handelte, an die sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer, auch solche, die bis anhin die alte Kanalisation benutzt hatten, anschliessen und deshalb bezahlen mussten. Das Bundesgericht hat sich in der Folge in einem Fall von rückwirkender Erhebung von Stromanschlussgebühren durch die Gemeinde Bergün gefragt, ob im Lichte von BGE 97 I 340 ff.