97 I 337). 4b) Die Beschwerdegegnerin beruft sich bezüglich der Rückwirkung insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 97 I 341, in dem festgehalten wird, die einmalige Anschlussgebühr werde von der Beschwerdeführerin nicht deshalb gefordert, „weil ihr Grundstück im Jahre 1965 an die Kanalisation angeschlossen wurde, sondern weil der Anschluss im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kanalisationsreglements bestand, noch heute besteht und weiterhin bestehen bleibt". Diese Erwägung führte in der Folge oft zur falschen Schlussfolgerung, dass beim nachträglichen Bezug von Vorteilsbeiträgen generell eine zulässige unechte Rückwirkung vorliege.