3b) ee) (…) 4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die vorstehende Abgabe, welche als ergänzender nachträglicher Beitrag ausgestaltet ist, gegen den Verfassungsgrundsatz des Rückwirkungsverbots verstosse. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer echten Rückwirkung mit dem Argument, die Beitragspflicht knüpfe im vorliegenden Fall an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand - nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - an, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Sie beruft sich dabei insbesondere auf BGE 97 I 341. 4a)