O., S. 567). In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zufolge Änderung der baurechtlichen Nutzungsvorschriften nachträglich ein grösserer Vorteil aus einem Werk erwächst, zu weiteren Beiträgen herangezogen werden können (u. a. Werner Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Diss. Luzern 1976, S. 90 f). Zur ursprünglichen Beitragspflicht darf also eine nachträgliche hinzutreten, wenn sich aus späteren Veränderungen ergibt, dass der Vorteil in zu geringem Ausmass erfasst worden ist (Fritz Gigy, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 280, mit Verweis auf BGE 98 Ia 178 und 100 Ia 440).