, mit Hinweisen). Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher Anschlussbeiträge für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann als zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird (BGE 97 I 337 mit Hinweisen), (Peter Karlen, a.a.O., S. 567).