Vorteilsbestimmend war und ist die Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz und nicht der tatsächliche Anschluss. Diesen Vorteil hat die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Anschlussbeitrag" zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses ihrer Liegenschaft grundsätzlich abgegolten. 3b) dd) Die Erhebung ergänzender Vorteilsbeiträge kann vorgesehen werden für den Fall, dass eine angeschlossenen Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird (Peter Karlen, a.a.O., S. 567 ff., mit Hinweisen).