Der Vorteilsbeitrag ist die Gegenleistung dafür, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Anstalt erhält. Sowohl in den früheren Reglementen (vgl. § 20 aKaR und § 25 aWaR) als auch in den heutigen, handelt es sich beim altrechtlichen wie beim neurechtlichen definitiven Anschlussbeitrag (umfassend Erschliessungsbeitrag und Anschlussbeitrag) um einen Vorteilsbeitrag, der früher in einem Male und heute in zwei Tranchen den Erschliessungsvorteil abgilt. Vorteilsbestimmend war und ist die Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz und nicht der tatsächliche Anschluss.