Dass die in den heutigen Reglementen vorgesehene zweistufige Beitragserhebung das Äquivalent zum früheren einmaligen Beitrag darstellt, zeigt sich auch daran, dass der altrechtliche Anschlussbeitrag und der neurechtliche definitive Anschlussbeitrag (umfassend Erschliessungsbeitrag und Anschlussbeitrag i. e. S.) den gleichen Vorteil abgelten. Gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis ist der Anschlussbeitrag geschuldet, wenn das betreffende Grundstück an die Wasser- bzw. Abwasserleitung angeschlossen werden kann. Der Vorteilsbeitrag ist die Gegenleistung dafür, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Anstalt erhält.