Die neuen Reglemente sehen neben den jährlichen Benutzungsgebühren einerseits einen Erschliessungsbeitrag und anderseits einen Anschlussbeitrag vor. Der Erschliessungsbeitrag bemisst sich nach der Fläche der Grundstücke und der Anschlussbeitrag nach dem Brandversicherungswert eines Gebäudes (§§ 28 ff. WaR sowie §§ 17 ff. AbwR). Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin hat einen Erschliessungsbeitrag zu leisten, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 28 Abs. 1 WaR und § 17 Abs. 1 AbwR). Der Anschlussbeitrag wird nach erfolgtem effektivem Anschluss an die entsprechenden Anlagen fällig (§ 29 WaR und § 20 AbwR).