§ 22 Abs. 3 aKaR). Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten wurden mit der Endschatzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung beitragspflichtig (§ 28 Abs. 2 aWaR resp. § 25 aKaR). Somit setzte die Beitragspflicht eine Überbauung des Grundstücks voraus. Zusätzlich wurden die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen nebst diesen einmaligen Anschlussbeiträgen noch mit jährlichen Benutzungsgebühren finanziert (§ 31 aWaR und § 29 aKaR). Mit dieser Art der Finanzierung konnte das Gemeinwesen seine Investitionskosten erst beim effektiven Anschluss an das Leitungsnetz auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzen.