Gemäss dem Wasserreglement vom 3. April 1984 (aWaR) resp. dem Kanalisationsreglement vom 24. September 1991 (aKaR) waren die Grundeigentümer dazu verpflichtet, als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erlangte, einen einmaligen Beitrag an die Erstellungskosten zu leisten (§ 25 Abs. 1 aWaR resp. § 22 Abs. 1 aKaR). Der einmalige Beitrage wurde dabei aufgrund des Brandversicherungswerts des Gebäudes berechnet (§ 25 Abs. 2 aWaR resp. § 22 Abs. 3 aKaR).