Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihren früheren rechtlichen Bestimmungen den Vorteil der Anschlussmöglichkeit des gesamten Grundstücks als durch die Anschlussbeiträge abgegolten festgelegt hat und dass der Beschwerdeführerin kein neuer Vorteil erwachsen sei, der sie beitragspflichtig werden liesse. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung sinngemäss geltend, dass der Vorteil der nicht vollkommen überbauten Grundstücke in zu geringem Ausmass erfasst worden sei. 3b) aa) Gemäss dem Wasserreglement vom 3. April 1984 (aWaR)