03-06 Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen Aus dem Sachverhalt: Am 14. Juni 2000 verfügte die Einwohnergemeinde Sissach gegen X. für die Parzelle Y. des Grundbuchs Sissach einen Erschliessungsbeitrag Abwasser in der Höhe von Fr. 8'415.-- sowie einen Erschliessungsbeitrag Wasser in der Höhe von Fr. 4'488.--. X.erhebt am 26. Juni 2000 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. X. macht geltend, ihre Liegenschaft sei 1932 gebaut und bereits damals sowohl an die Wasser- als auch an die Abwasserversorgung angeschlossen worden.