Liegen keine veränderten oder erweiterten Anlagen vor, bestimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines ergänzenden Anschlussbeitrags nach dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Anschluss vollzogen worden ist. Liegt dieser Jahrzehnte zurück und ist vor Erlass der neuen Reglemente, welche den ergänzenden Anschlussbeitrag normieren, eingetreten, liegt eine echte Rückwirkung vor (E. 4c). Die voraussetzungslose Erhebung rückwirkender Beiträge für längst erschlossene Grundstücke verstösst gegen Verfassungsrecht (E. 4c). 03-06 Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen Aus dem Sachverhalt: