Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 21. August 2003 (2000 87 88) Gegenstand des Anschlussbeitrags ist der gewährte Anschluss als solcher, welcher die zu entgeltende Gegenleistung des Gemeinwesens bildet und insoweit einen abgeschlossenen Sachverhalt darstellt (E. 4b). Liegen keine veränderten oder erweiterten Anlagen vor, bestimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines ergänzenden Anschlussbeitrags nach dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Anschluss vollzogen worden ist.