{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-2087-88_2003-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f16258c1-b17e-4674-8a12-f86abe31f91d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "c010cbe6f2cc9e9030c13574520c3a26"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 2087 88", "2000 87 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:51", "Checksum": "d4aa528e9b9ef45d35c1c60cd87a471c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)\nRegeste:\nUnzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen\n\n\n4c) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines ergänzenden Anschlussbeitrags (als Teilbeitrag in den Reglementen \"Erschliessungsbeitrag\" genannt) bestimmen sich im vorliegenden Fall nach dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Anschluss vollzogen worden ist, da keine erweiterten oder veränderten Anlagen vorliegen. Dieser Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses liegt Jahrzehnte zurück. Das Wasserreglement vom 23. April 1997 und das Kanalisationsreglement vom 27. Juni 1996 knüpfen demnach an ein Ereignis, welches in der Vergangenheit liegt und Jahrzehnte vor Erlass der neuen kommunalen Reglemente eingetreten ist. Somit liegt echte Rückwirkung vor. Grundsätzlich ist echte Rückwirkung unzulässig. Es sollen niemandem Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, nicht bekannt sein konnten. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatprinzip ableiten lässt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip), bedarf alles staatliche Handeln einer Grundlage in einem Gesetz (Grundsatz der Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen). Echte Rückwirkung kann unter bestimmten, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erlaubt sein (BGE 122 V 405 ff.; 119 Ia 254 ff.), doch sind vorliegend diese Vorgaben klar nicht erfüllt. Die voraussetzungslose Erhebung rückwirkender Beiträge für längst angeschlossene Grundstücke, wie sie das Wasserreglement und das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin vorsehen, verstösst auch aus diesem Grund gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, und die Beschwerde ist gutzuheissen.\nEntscheid Nr. 2000/87-88 vom 21. August 2003\nbestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. September 2004"}