{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-2087-88_2003-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f16258c1-b17e-4674-8a12-f86abe31f91d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "c010cbe6f2cc9e9030c13574520c3a26"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 2087 88", "2000 87 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:51", "Checksum": "d4aa528e9b9ef45d35c1c60cd87a471c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)\nRegeste:\nUnzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen\n\n\n4b) Die Beschwerdegegnerin beruft sich bezüglich der Rückwirkung insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 97 I 341, in dem festgehalten wird, die einmalige Anschlussgebühr werde von der Beschwerdeführerin nicht deshalb gefordert, „weil ihr Grundstück im Jahre 1965 an die Kanalisation angeschlossen wurde, sondern weil der Anschluss im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kanalisationsreglements bestand, noch heute besteht und weiterhin bestehen bleibt\". Diese Erwägung führte in der Folge oft zur falschen Schlussfolgerung, dass beim nachträglichen Bezug von Vorteilsbeiträgen generell eine zulässige unechte Rückwirkung vorliege. Bei der Interpretation dieses Entscheids wurde jedoch teilweise verkannt, dass es sich im zu beurteilenden Fall um Anschlussgebühren für eine neue Anlage handelte, an die sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer, auch solche, die bis anhin die alte Kanalisation benutzt hatten, anschliessen und deshalb bezahlen mussten. Das Bundesgericht hat sich in der Folge in einem Fall von rückwirkender Erhebung von Stromanschlussgebühren durch die Gemeinde Bergün gefragt, ob im Lichte von BGE 97 I 340 ff. überhaupt eine Rückwirkung vorliege und dann ausgeführt, dass es in jenem Präjudiz darum gegangen sei, dass eine ganze öffentliche Anlage (Werkleitung, Kanalisation, Kläranlage) neu erstellt und die Abgaberegelung darauf angelegt worden sei, alle Benutzer, das heisst auch bereits angeschlossene Grundstücke, gleichmässig an dieses Werk beitragen zu lassen (BGE 102 Ia 69 ff.). Es hat dann festgehalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Anschlussgebühr sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt bestimmen, in dem der Anschluss vollzogen wird. Im Fall \"Bergün\" kam das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Einführung einer Anschlussgebühr für bereits angeschlossene Grundstücke die Abgabepflicht an ein in der Vergangenheit liegendes, einmaliges Ereignis geknüpft worden sei, womit eine echte Rückwirkung vorliege. Wesentlich ist demnach, dass bei einer Anlage dann, wenn sie neu erstellt oder in ihrer Gesamtheit wesentlich erneuert wird, alle Benützer, das heisst auch diejenigen, die vor dem Erlass der Abgabevorschrift angeschlossen waren, gleichmässig zur Finanzierung der neuen Einrichtung beigezogen werden können und dass in diesem Fall keine Rückwirkung vorliegt (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 140, mit Verweisen). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in zwei neuen Entscheiden bestätigt. Im Entscheid 2P.78/2003 vom 1. September 2003 (E. 3.7) führt es aus: „Soweit die öffentliche Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche Anschlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegenschaften erhoben werden.\" Im Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2003 (2P.45/2003) ist die in Frage stehende Abgabe als ergänzende nachträgliche Anschlussgebühr ausgestaltet worden. Es wird diesbezüglich im zitierten Entscheid ausgeführt, dass die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren bei nachträglichem Umoder Ausbau einer Liegenschaft vorgesehen werden könne. Die Einforderung nachträglicher bzw. zusätzlicher Beiträge für bereits angeschlossene Liegenschaften, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut werde, sei ebenfalls zulässig. In einem solchen Falle liege keine Rückwirkung vor, weil das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen ist, eine Veränderung erfahre, welche die Qualität des Anschlusses beeinflusse und dem Benützer einen zusätzlichen Vorteil verschaffe, der die (rechtssatzmässig zu verankernde) Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr zu rechtfertigen vermöge. Anders verhalte es sich, so das Bundesgericht im zitierten Entscheid, wenn von angeschlossenen Liegenschaften zusätzliche Anschlussgebühren für ein bereits seit längerer Zeit bestehendes Werk erhoben würden. Wohl bestehe der Vorteil des gewährten Anschlusses auch noch im Zeitpunkt der nachträglich erhobenen Gebühr. Gegenstand der einmaligen Abgabe sei jedoch der gewährte Anschluss als solcher, welcher die zu entgeltende Gegenleistung des Gemeinwesens bilde und insoweit einen abgeschlossenen Sachverhalt darstelle. Selbst bei einer Erneuerung oder Verbesserung der Anlagen dürfe das Gemeinwesen mit der Statuierung von ergänzenden Abgaben nicht beliebig zuwarten, weil auch diese als abgeschlossene Sachverhalte beurteilt werden müssten und sich die Zulässigkeit dahingehender Vorschriften ebenfalls nach dem Rückwirkungsverbot beurteile (a.a.O., E. 5.3)."}