{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-2087-88_2003-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f16258c1-b17e-4674-8a12-f86abe31f91d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "c010cbe6f2cc9e9030c13574520c3a26"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 2087 88", "2000 87 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:51", "Checksum": "d4aa528e9b9ef45d35c1c60cd87a471c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)\nRegeste:\nUnzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen\n\n\n3b) cc) Dass die in den heutigen Reglementen vorgesehene zweistufige Beitragserhebung das Äquivalent zum früheren einmaligen Beitrag darstellt, zeigt sich auch daran, dass der altrechtliche Anschlussbeitrag und der neurechtliche definitive Anschlussbeitrag (umfassend Erschliessungsbeitrag und Anschlussbeitrag i. e. S.) den gleichen Vorteil abgelten. Gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis ist der Anschlussbeitrag geschuldet, wenn das betreffende Grundstück an die Wasser- bzw. Abwasserleitung angeschlossen werden kann. Der Vorteilsbeitrag ist die Gegenleistung dafür, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Anstalt erhält. Sowohl in den früheren Reglementen (vgl. § 20 aKaR und § 25 aWaR) als auch in den heutigen, handelt es sich beim altrechtlichen wie beim neurechtlichen definitiven Anschlussbeitrag (umfassend Erschliessungsbeitrag und Anschlussbeitrag) um einen Vorteilsbeitrag, der früher in einem Male und heute in zwei Tranchen den Erschliessungsvorteil abgilt. Vorteilsbestimmend war und ist die Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz und nicht der tatsächliche Anschluss. Diesen Vorteil hat die Beschwerdeführerin unter dem Titel \"Anschlussbeitrag\" zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses ihrer Liegenschaft grundsätzlich abgegolten.\n3b) dd) Die Erhebung ergänzender Vorteilsbeiträge kann vorgesehen werden für den Fall, dass eine angeschlossenen Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird (Peter Karlen, a.a.O., S. 567 ff., mit Hinweisen). Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher Anschlussbeiträge für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann als zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird (BGE 97 I 337 mit Hinweisen), (Peter Karlen, a.a.O., S. 567). In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zufolge Änderung der baurechtlichen Nutzungsvorschriften nachträglich ein grösserer Vorteil aus einem Werk erwächst, zu weiteren Beiträgen herangezogen werden können (u. a. Werner Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Diss. Luzern 1976, S. 90 f). Zur ursprünglichen Beitragspflicht darf also eine nachträgliche hinzutreten, wenn sich aus späteren Veränderungen ergibt, dass der Vorteil in zu geringem Ausmass erfasst worden ist (Fritz Gigy, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 280, mit Verweis auf BGE 98 Ia 178 und 100 Ia 440).\nIm zu beurteilenden Fall werden keine Zonenänderungen, neue Werkbauten oder sonstige Veränderungen seitens der Gemeinde geltend gemacht, die einen Sondervorteil für die Beschwerdeführerin und damit einen Grund zur Beitragsleistung darstellen könnten. Sämtliche Mehrwerte, die der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach der Basiserschliessung durch nachfolgende Veränderungen bis zur heutigen Verhandlung zugekommen sind, hat diese reglementskonform durch Beitragsleistungen in den Jahren 1933, 1981 und 1994 abgegolten.\n3b) ee) (…)\n4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die vorstehende Abgabe, welche als ergänzender nachträglicher Beitrag ausgestaltet ist, gegen den Verfassungsgrundsatz des Rückwirkungsverbots verstosse. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer echten Rückwirkung mit dem Argument, die Beitragspflicht knüpfe im vorliegenden Fall an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand - nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - an, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Sie beruft sich dabei insbesondere auf BGE 97 I 341.\n4a) Nach der Rechtsprechung liegt eine echte Rückwirkung von Erlassen dann vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde. Eine Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt ist, wenn sie zeitlich mässig ist, wenn sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt, wenn sie sich durch triftige Gründe rechtfertigen lässt und wenn sie nicht in wohlerworbenen Rechte eingreift (BGE 119 Ia 154, 160 mit Hinweisen). Keine - bzw. eine unechte Rückwirkung - ist demgegenüber gegeben, wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (BGE 102 Ia 69, S. 72 ff.; 97 I 337)."}