{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-2087-88_2003-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f16258c1-b17e-4674-8a12-f86abe31f91d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "c010cbe6f2cc9e9030c13574520c3a26"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 2087 88", "2000 87 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:51", "Checksum": "d4aa528e9b9ef45d35c1c60cd87a471c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 2087 88 (2000 87 88)\nRegeste:\nUnzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 21. August 2003 (2000 87 88)\nGegenstand des Anschlussbeitrags ist der gewährte Anschluss als solcher, welcher die zu entgeltende Gegenleistung des Gemeinwesens bildet und insoweit einen abgeschlossenen Sachverhalt darstellt (E. 4b).\nLiegen keine veränderten oder erweiterten Anlagen vor, bestimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines ergänzenden Anschlussbeitrags nach dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Anschluss vollzogen worden ist. Liegt dieser Jahrzehnte zurück und ist vor Erlass der neuen Reglemente, welche den ergänzenden Anschlussbeitrag normieren, eingetreten, liegt eine echte Rückwirkung vor (E. 4c).\nDie voraussetzungslose Erhebung rückwirkender Beiträge für längst erschlossene Grundstücke verstösst gegen Verfassungsrecht (E. 4c).\n03-06 Unzulässige Rückwirkung von Anschlussbeiträgen\nAus dem Sachverhalt:\nAm 14. Juni 2000 verfügte die Einwohnergemeinde Sissach gegen X. für die Parzelle Y. des Grundbuchs Sissach einen Erschliessungsbeitrag Abwasser in der Höhe von Fr. 8'415.-- sowie einen Erschliessungsbeitrag Wasser in der Höhe von Fr. 4'488.--.\nX.erhebt am 26. Juni 2000 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. X. macht geltend, ihre Liegenschaft sei 1932 gebaut und bereits damals sowohl an die Wasser- als auch an die Abwasserversorgung angeschlossen worden. Nachdem kein Vorteil geschaffen worden sei, der nicht bereits bestanden hätte, könnten heute keine erneuten Beiträge erhoben werden. Zuletzt sei im Jahre 1994 der Privatanschluss erneuert worden, wofür die Gemeinde im selben Jahr Anschlussbeiträge in Rechnung gestellt habe. Seither seien keinerlei Arbeiten mehr vollzogen worden, die der Beschwerdeführerin Vorteile verschafft hätten.\nDer Vertreter der Gemeinde Sissach beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n3. Im vorliegenden Fall wird die Rechtmässigkeit der Beitragsreglemente in Zweifel gezogen, auf denen die angefochtene Beitragsverfügung für Wasser- und Kanalisationserschliessungsbeiträge beruht.\n3a) (…)\n3b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihren früheren rechtlichen Bestimmungen den Vorteil der Anschlussmöglichkeit des gesamten Grundstücks als durch die Anschlussbeiträge abgegolten festgelegt hat und dass der Beschwerdeführerin kein neuer Vorteil erwachsen sei, der sie beitragspflichtig werden liesse. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung sinngemäss geltend, dass der Vorteil der nicht vollkommen überbauten Grundstücke in zu geringem Ausmass erfasst worden sei.\n3b) aa) Gemäss dem Wasserreglement vom 3. April 1984 (aWaR) resp. dem Kanalisationsreglement vom 24. September 1991 (aKaR) waren die Grundeigentümer dazu verpflichtet, als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erlangte, einen einmaligen Beitrag an die Erstellungskosten zu leisten (§ 25 Abs. 1 aWaR resp. § 22 Abs. 1 aKaR). Der einmalige Beitrage wurde dabei aufgrund des Brandversicherungswerts des Gebäudes berechnet (§ 25 Abs. 2 aWaR resp. § 22 Abs. 3 aKaR). Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten wurden mit der Endschatzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung beitragspflichtig (§ 28 Abs. 2 aWaR resp. § 25 aKaR). Somit setzte die Beitragspflicht eine Überbauung des Grundstücks voraus. Zusätzlich wurden die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen nebst diesen einmaligen Anschlussbeiträgen noch mit jährlichen Benutzungsgebühren finanziert (§ 31 aWaR und § 29 aKaR). Mit dieser Art der Finanzierung konnte das Gemeinwesen seine Investitionskosten erst beim effektiven Anschluss an das Leitungsnetz auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzen.\nMit der Inkraftsetzung der geltenden Reglemente hat die Gemeinde Sissach nun in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasser eine grundlegende Veränderung bezüglich der Finanzierung des Wasser- und Abwassernetzes vorgenommen. Die neuen Reglemente sehen neben den jährlichen Benutzungsgebühren einerseits einen Erschliessungsbeitrag und anderseits einen Anschlussbeitrag vor. Der Erschliessungsbeitrag bemisst sich nach der Fläche der Grundstücke und der Anschlussbeitrag nach dem Brandversicherungswert eines Gebäudes (§§ 28 ff. WaR sowie §§ 17 ff. AbwR). Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin hat einen Erschliessungsbeitrag zu leisten, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsbzw. Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 28 Abs. 1 WaR und § 17 Abs. 1 AbwR). Der Anschlussbeitrag wird nach erfolgtem effektivem Anschluss an die entsprechenden Anlagen fällig (§ 29 WaR und § 20 AbwR). Er wird mit den geleisteten Erschliessungsbeiträgen verrechnet und übersteigende Beträge werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in Rechnung gestellt (§ 31 Abs. 3 WaR und § 20 Abs. 7 AbwR).\n3b) bb) (…)"}