In Anbetracht der Rückstellungen werden die Eigenmittel, ohne Berücksichtigung des Aufwandüberschusses, in maximal 7 Jahren aufgebraucht sein. (...) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kostendeckungsprinzip durch die aufgrund der geltenden Wasser- und Abwasserreglemente und den entsprechenden Beitragssätzen berechneten Vorteilsbeiträge nicht verletzt wird. (...) Entscheid Nr. 2000/163-164 vom 21. August 2003