6. c) Als Wiederbeschaffungswert wird der Wert gesehen, welcher für ein funktions- und wertgleiches betriebliches Vermögensobjekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgewendet werden muss. (...) Diesem Wiederbeschaffungswert sind sämtliche für das überbaubare Baugebiet erzielbaren Beiträge gemäss beanstandetem Reglement gegenüberzustellen.